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Giebel des Rathauses in Wolfach
01.12.2015

Information des Notariats Wolfach - Nachlassgericht -

Das Notariat - Nachlassgericht - Wolfach informiert hiermit über einige gravierende Änderungen der nachlassgerichtlichen Praxis, die durch eine landesrechtliche Gesetzesnovellierung verursacht wurden und die seit Sommer diesen Jahres gelten:

Bisher hatten in Baden-Württemberg die Nachlassgerichte in jedem Fall von Amts wegen die gesetzlichen Erben eines Erblassers nach jedem Sterbefall zu ermitteln. Die ermittelten gesetzlichen Erben wurden daher auch in jedem Fall durch das Nachlassgericht über ihre Stellung als gesetzliche Erben schriftlich benachrichtigt und über die Möglichkeit und Form einer Erbausschlagung unterrichtet. Üblicherweise handhabten die Nachlassgerichte den Beginn der Ausschlagungsfrist so, dass diese erst ab Zugang des Informationsschreibens des Nachlassgerichts gerechnet wurde.

Durch die Gesetzesänderung wurde die Amtsermittlung der gesetzlichen Erben durch das Nachlassgericht abgeschafft. Damit gilt in Baden-Württemberg jetzt die Rechtslage, die schon immer in allen anderen Bundesländern mit Ausnahme Bayerns galt. Das Nachlassgericht ist nur noch für die Eröffnung letztwilliger Verfügungen (Testamente und Erbverträge) und die Entgegennahme und Bearbeitung nachlassgerichtlicher Anträge (Anträge auf Erteilung eines Erbscheins oder auf Nachlasssicherung) zuständig. Eine Ermittlung der gesetzlichen Erben findet grundsätzlich nicht mehr statt, sofern dies nicht durch Bundesrecht ausdrücklich angeordnet wird (bei Vorliegen letztwilliger Verfügungen oder nach eingegangenen Erbausschlagungen). Damit entfällt auch die in jedem Fall bislang erfolgende schriftliche Benachrichtigung der Erben durch das Nachlassgericht.

Wer wegen Überschuldung des Nachlasses eine Erbschaft ausschlagen will, darf nun nicht mehr auf den Eingang eines Schreibens des Nachlassgerichts warten. Vielmehr muss derjenige, der eine Erbschaft ausschlagen will, selbständig und unverzüglich, längstens innerhalb von sechs Wochen, ab Kenntnis vom Sterbefall bei einem deutschen Notar die Ausschlagung erklären. Die Ausschlagung muss innerhalb der Frist beim Nachlassgericht eingehen. Die Versäumung der Frist kann mit erheblichen Rechtsnachteilen verbunden sein.

Durch den Wegfall der Amtsermittlung kann das Nachlassgericht grundsätzlich auch künftig keine Angaben mehr über gesetzliche Erben eines Erblassers machen. Daher wird gebeten, von diesbezüglichen Anfragen an das Nachlassgericht abzusehen.

Für das Erbscheinsverfahren ist ebenfalls künftig Bundesrecht zu beachten. Das bedeutet, dass die Nachlassgerichte keine Standesurkunden von Amts wegen mehr besorgen. Diese sind durch die Antragsteller des Erbscheinsverfahrens selbst einzuholen und dem Nachlassgericht unaufgefordert vorzulegen. Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ist ab sofort nach entsprechender Terminsvereinbarung beim Notar in beurkundeter Form unter Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit der gemachten Angaben zu stellen. Auf die eidesstattliche Versicherung wird nicht mehr generell verzichtet. Erbscheinsanträge werden nicht mehr durch das Nachlassgericht entworfen.

Weitere Informationen über die geänderte Rechtslage und die daraus resultierenden Folgen erteilt das Notariat - Nachlassgericht - Wolfach auf Anfrage.

Die Zuständigkeit der Standesämter für die Ersterhebung von Nachlassdaten blieb von der Gesetzesänderung unberührt, d. h. die Standesämter haben nach wie vor von den Erben oder sonstigen Auskunftspersonen alle erforderlichen Angaben zu erheben.

Werner Kadel
Oberjustizrat als Nachlassrichter
Notariat - Nachlassgericht - Wolfach

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