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Giebel des Rathauses in Wolfach
16.04.2021

Im Ortenaukreis gelten ab Montag, 19.04.2021,
Ausgangsbeschränkungen zwischen 21.00 und 5.00 Uhr

Wie das Landratsamt Ortenaukreis am 16.04.2021 informiert, hat das Landesgesundheitsamt (LGA) am Donnerstagabend festgestellt, dass der 7-Tage-Inzidenzwert im Ortenaukreis seit drei Tagen hintereinander über dem Wert von 150 liegt (Stand 15.04.2021: 164,5, Tagesbericht LGA). Landkreise, die trotz der sog. „Notbremse“ deutlich über einem Inzidenzwert von 100 liegen, müssen nach den Vorgaben des Landes nächtliche Ausgangsbeschränkungen in Betracht ziehen. Aufgrund der seit drei Tagen über 150 liegenden Inzidenz hat der Ortenaukreis eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen.

Nach der Corona-Verordnung tritt die Allgemeinverfügung nach deren Feststellung am zweiten darauffolgenden Werktag in Kraft. Damit gelten im Ortenaukreis

ab Montag, 19.04.2021, Ausgangsbeschränkungen in der Zeit
zwischen 21.00 Uhr und 5.00 Uhr des Folgetages.

In dieser Zeit ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung nur aus triftigen Gründen gestattet. Dazu zählen insbesondere

  • die Ausübung beruflicher Tätigkeiten einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst

  • die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen

  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen, Minderjährigen, Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen

  • die Versorgung von Tieren wie etwa Gassi gehen

  • der Besuch religiöser Veranstaltungen und die Teilnahme an Gerichtsterminen oder Sitzungen kommunaler Gremien.

Darüber hinaus teilt das Landratsamt Ortenaukreis mit, dass das Land Baden-Württemberg aktuell angekündigt habe, ab nächsten Montag die geplante „Bundes-Notbremse“ mit der gleichen nächtlichen Ausgangssperre landesweit zu verhängen. Wird dies umgesetzt, gilt die Corona-Verordnung des Landes. Die Allgemeinverfügung des Ortenaukreises tritt automatisch außer Kraft, wenn die nächtliche Ausgangssperre aus der Corona-Verordnung des Landes oder durch den Bund unmittelbar aus dem Infektionsschutzgesetz verhängt wird, ohne dass das Gesundheitsamt deren Notwendigkeit feststellen muss.

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