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23.10.2020

Ortenaukreis verfügt Sperrstunde ab 23 Uhr

Im Ortenaukreis wurde erstmals der Grenzwert von 50 Corona-Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner (Inzidenz) innerhalb der letzten sieben Tage überschritten. Mit 240 gemeldeten Neuinfektionen liegt die 7-Tages-Inzidenz im Ortenaukreis nun bei „55,7“. Damit ist das Landratsamt anstatt der Städte und Gemeinden direkt für einschränkende Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständig.

Das Landratsamt hat am 23.10.2020 eine Allgemeinverfügung erlassen, wonach unter anderem eine Sperrstunde von 23 Uhr bis 6 Uhr verfügt und zusätzlich der Alkoholverkauf (Außer-Haus-Verkauf) in dieser Zeit verboten ist. Die Verfügung tritt am 24.10.2020 in Kraft.

Allgemeinverfügung des Landratsamtes Ortenaukreis über infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2

Das Landratsamt des Ortenaukreises (im Folgenden: Landratsamt) erlässt auf Weisung des Ministeriums für Soziales und Integration vom 23.10.2020, Az. 51-1443.1 SARS-COV-2/6 die folgende Allgemeinverfügung für das gesamte Gebiet des Ortenaukreises:

1. Der Betrieb von Gaststätten im Sinne von § 1 des Gaststättengesetzes wird in der Zeit von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr des Folgetags untersagt. Für Betriebe mit gesondert festgelegter, längerer Sperrzeit bleibt die jeweilige Einzelfallregelung nach § 12 der Gaststättenverordnung unberührt. 

2. In Gaststätten und in gastgewerblichen Einrichtungen im Sinne von § 25 des Gaststättengesetzes dürfen in der Zeit von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr des Folgetags keine alkoholischen Getränke zum alsbaldigen Verzehr über die Straße abgegeben werden.

3. Bei Messen im Sinne der Corona-Verordnung Messen (CoronaVO Messen) ist durch den Veranstalter in Abweichung von § 2 Absatz 2 Sätze 1 und 2 CoronaVO Messen die Anzahl der tatsächlich gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besucher so zu begrenzen, dass eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Besucherin oder Besucher bezogen auf die für die Besucherinnen und Besucher zugängliche Ausstellungsfläche nicht unterschritten wird.

4. Ausnahmen von den Regelungen der Ziffern 1, 2 und 3 kann das Landratsamt aus wichtigem Grund im Einzelfall erteilen.

5. Für die Nichtbefolgung der der Ziffern 1, 2 und 3 dieser Verfügung wird die Anwendung von unmittelbarem Zwang angedroht.

6. Diese Allgemeinverfügung gilt ab Bekanntgabe. Sie wird durch das Landratsamt aufgehoben, sobald die 7-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern/innen im Ortenaukreis für mindestens 7 aufeinander folgende Tage unterschritten wird.

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 S. 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekanntgegeben. Die Allgemeinverfügung mit der ausführlichen Begründung kann im Landratsamt Ortenaukreis, Zimmer 008, Okenstraße 29, 77652 Offenburg während der üblichen Öffnungszeiten sowie unter www.ortenaukreis.de/Themen/Landkreis-Verwaltung/Öffentliche-Bekanntmachungen/Bekanntmachungen eingesehen werden.

Rechtsgrundlagen:

•    §§ 28 Abs. 1 S. 2, 16 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

•    § 1 Abs. 6a der Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeiten nach dem IfSG (IfSGZustV)

•    §§ 49 ff. des Polizeigesetzes Baden-Württemberg (PolG)

•    § 20 der Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus des Landes Baden-Württemberg (CoronaVO BW)

•    § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG)

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Ortenaukreis, Badstraße 20, 77652 Offenburg erhoben werden.

Hinweise:

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben gemäß § 28 Abs. 3 und § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung.

Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung können nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 und § 28 IfSG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

Begründung

Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) trifft die zuständige Behörde nach Ermessen die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder es sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

Gemäß § 20 Absatz 1 der CoronaVO BW kann die zuständige Behörde weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen erlassen. 

Das Landratsamt ist gemäß § 1 Absatz 6a Satz 1 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZustV) für Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zuständig, da die 7-Tages-Inzidenz von 50 Fällen pro 100.000 Einwohnern im Ortenaukreis überschritten wurde.

Durch Erlass des Ministeriums für Soziales und Integration vom 23.10.2020, Az. 51-1443.1 SARS-COV-2/6, wurde das Landratsamt angewiesen, die im Tenor genannten infektionsschützenden Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 zu verfügen.

Bei der durch das Corona Virus SARS-Cov-2 ausgelösten Lungenerkrankung COVID-19 handelt es sich um eine übertragbare Krankheit gemäß § 2 Nr. 3 IfSG, da das Virus als Krankheitserreger gemäß § 2 Nr. 1 IfSG vorwiegend durch Tröpfcheninfektion von einem Menschen auf den anderen Menschen übertragen wird.

Um das Gesundheitssystem mit unter Umständen drastischen Folgen für Menschen mit schwerem Krankheitsverlauf nicht zu überlasten und Menschen vor Gesundheits-schädigungen zu schützen, soll die Ausbreitung des Virus eingedämmt und die Ausbreitung des Infektionsgeschehens soweit wie möglich verlangsamt werden.

Im Gebiet des Ortenaukreises wurde mit einem Wert von 55,7 am 22.10.2020, 16 Uhr, die 7-Tages-Inzidenz von 50 Fällen pro 100.000 Einwohnern überschritten.

Die verfügten Beschränkungen sind laut Erlass des Ministeriums für Soziales und Integration vom 23.10.2020, Az. 51-1443.1 SARS-COV-2/6, auch verhältnismäßig.

Es wird zwar das Grundrecht aus Art. 14 GG am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Gewerbetreibenden und auch das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG privater Personen eingeschränkt.

Jedoch ist ausschlaggebend, dass die betroffenen Grundrechte in der Abwägung der gefährdeten Schutzgüter der öffentlichen Gesundheit bzw. der konkurrierenden Grundrechte Dritter auf körperliche Unversehrtheit und Leben zurückstehen müssen. Die Freiheit, auch zwischen 23 und 6 Uhr gastronomische Angebote zu nutzen und daraus generierte gewerbliche Einnahmen sowie die Veranstaltung von Messen sind zwar gewichtige Interessen, aber keinesfalls ein unbeschränkbares Recht der betroffenen Personen.

Die körperliche Unversehrtheit und Leben anderer Personen sind demgegenüber Rechtsgüter, deren Schutz größte Anstrengungen der staatlichen Behörden und auch damit verbundene Einschränkungen konkurrierender Grundrechte rechtfertigt.

Grundrechte Dritter auf körperliche Unversehrtheit (Gesundheit) und im Einzelfall auch auf Leben sind durch eine mögliche Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus erheblich und ggf. auch für längere Zeit gefährdet. Nach aktuellen Erkenntnissen und Auswertungen relevanter Studien seitens des Robert-Koch-Instituts (RKI) ist davon auszugehen, dass ca. 20 % der diagnostizierten Personen schwere bis lebensbedrohliche Beeinträchtigungen der Gesundheit erleiden. Etwa 81 % der diagnostizierten Personen zeigen einen milden, etwa 14% einen schwereren und etwa 5 % einen kritischen Krankheitsverlauf. COVID-19 kann sich in vielfältiger Weise und nicht nur in der Lunge, sondern auch in anderen Organ-systemen manifestieren.

Aufgrund der Neuartigkeit des Krankheitsbildes lassen sich keine zuverlässigen Aussagen zu Langzeitauswirkungen und (irreversiblen) Folgeschäden durch die Erkrankung bzw. ihre Behandlung (z. B. in Folge einer Langzeitbeatmung) treffen. Allerdings deuten Studiendaten darauf hin, dass an COVID-19 Erkrankte auch Wochen bzw. Monate nach der akuten Erkrankung noch Symptome aufweisen können.

Zudem werden der Gaststättenbetrieb, der betroffene Alkohol-Straßenverkauf sowie der Messebetrieb nicht vollständig untersagt, sondern vielmehr nur in Maßen beschränkt.

Die Maßnahmen gelten bis auf Weiteres. Während der Laufzeit der Verfügung wird in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt fortlaufend geprüft, ob die vom Land definierte 7-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern/innen weiterhin überschritten ist. Wird der Wert der 7-Tages-Inzidenz mindestens 7 Tage lang unterschritten, so wird die Verfügung durch das Landratsamt aufgehoben.

Die Androhung unmittelbaren Zwangs nach Ziffer 5 dieser Verfügung ist zur Durchsetzung der Ziele der Verfügung geboten und notwendig. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist ein Zwangsgeld nicht gleich geeignet, da eine unmittelbare Durchsetzung der Verfügung mit unmittelbaren Zwang zur Erreichung der infektionsschützenden Ziele erforderlich ist. Ein Zwangsgeld ist hier nicht ausreichend effektiv genug.

Diese Allgemeinverfügung wird am 23.10.2020 durch öffentliche Bekanntgabe bekanntgemacht. Sie tritt am 24.10.2020 in Kraft (§ 41 Abs. 4 S. 4 LVwVfG).

Offenburg, den 23.10.2020

Landratsamt Ortenaukreis

Dr. Nikolas Stoermer
Erster Landesbeamter