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Giebel des Rathauses in Wolfach
06.08.2020

Polizeiverordnung der Stadt Wolfach

Ortenaukreis

gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern
(Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung)

Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg (PolG) in der Fassung vom 13.01.1992 (GBl S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GBl. S. 93, 95) wird laut Beschluss des Gemeinderates vom 29. Juli 2020 verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1

Allgemeine Regelungen

§ 1 Begriffsbestimmungen Seite 3
§ 2 Vorrang sonstiger Bestimmungen Seite 3

Abschnitt 2

Schutz gegen Lärmbelästigung

§ 3 Rundfunkgeräte, Lautsprecher, Musikinstrumente u. ä. Seite 3
§ 4 Lärm aus Gaststätten Seite 4
§ 5 Lärm von Sport- und Spielplätzen Seite 4
§ 6 Böllerschießen Seite 4
§ 7 Haus- und Gartenarbeiten Seite 4
§ 8 Lärm durch Tiere Seite 4

Abschnitt 3

Umweltschädliches Verhalten und Belästigung der Allgemeinheit

§ 9 Aufstellen von Zelten, Wohnwagen u. Wohnmobilen Seite 5
§ 10 Abspritzen von Fahrzeugen/Ölwechsel Seite 5
§ 11 Benutzung öffentlicher Brunnen Seite 5
§ 12 Verkauf von Lebensmitteln im Freien Seite 5
§ 13 Gefahren durch Tiere Seite 6
§ 14 Verunreinigung durch Hunde Seite 6
§ 15 Fütterungsverbot für Tauben, Schwäne u. Enten Seite 6
§ 16 Belästigung durch Ausdünstungen u. ä. Seite 6
§ 17 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen Seite 6
§ 18 Belästigung der Allgemeinheit Seite 7

Abschnitt 4

Schutz der Grün- und Erholungsanlagen

§ 19 Ordnungsvorschriften Seite 7

Abschnitt 5

Anbringen von Hausnummern

§ 20 Hausnummern Seite 8

Abschnitt 6

Schlussbestimmungen

§ 21 Zulassung von Ausnahmen Seite 9
§ 22 Ordnungswidrigkeiten Seite 9
§ 23 InkrafttretenSeite 11  

Abschnitt 1

Allgemeine Regelungen


§ 1

Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 StrG) oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet.

(2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne der StVO und Treppen (Staffeln).

(3) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtne¬risch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen, allgemein zugängliche Kinderspielplätze und Schutzhütten.


§ 2

Vorrang sonstiger Bestimmungen

Die Bestimmungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sowie weitere gesetzliche Regelungen nach Bundes- oder Landesrecht bleiben durch diese Polizeiverordnung unberührt.


Abschnitt 2

Schutz gegen Lärmbelästigung


§ 3

Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u. ä.

(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht:

a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen,

b) für amtliche Durchsagen.


§ 4

Lärm aus Gaststätten

Aus Gaststätten und Versammlungsräumen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.


§ 5

Lärm von Sport- und Spielplätzen

Sportplätze und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 8.00 Uhr nicht benutzt werden.


§ 6

Böllerschießen

Lautes Knallen, insbesondere das Abfeuern von Böllerschüssen, ist in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 08.00 Uhr, ausgenommen die Nacht jeweils vom 31. Dezember auf den 01. Januar, sowie von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr verboten. In der Zeit von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr darf durch lautes Knallen die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht über ein erträgliches Maß hinaus gestört werden. Ausnahmen aus traditionellen Anlässen (z.B. Fasnacht, Fronleichnam usw.) können durch das Ordnungsamt genehmigt werden.


§ 7

Haus- und Gartenarbeiten

Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen anderer führen können, dürfen werktags in der Zeit von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr nicht ausgeführt werden.


§ 8

Lärm durch Tiere

Tiere sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.


Abschnitt 3

Umweltschädliches Verhalten und Belästigung der Allgemeinheit


§ 9

Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen

(1) Zelte, Wohnwagen und Wohnmobile dürfen außerhalb baurechtlich genehmigter Campingplätze zum Aufenthalt von Menschen nicht aufgestellt werden. Grundstücksbesitzern ist es untersagt, ihre Grundstücke dafür zur Verfügung zu stellen oder Verstöße gegen Satz 1 zu dulden.

Dies gilt nicht, wenn

- es sich um einen von der Stadt Wolfach ausgewiesenen Stellplatz für Zelte, Wohnwagen oder Wohnmobile handelt oder

- nachweisbar sanitäre Einrichtungen vollumfänglich vorhanden sind und genutzt werden und die Zustimmung des Grundstücksbesitzers für das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen vorliegt.

Es ist untersagt, den Standplatz verschmutzt oder beschädigt zu verlassen.

(2) Die Vorschriften des Naturschutzgesetzes und des Landeswaldgesetzes bleiben unberührt.


§ 10

Abspritzen von Fahrzeugen/ Ölwechsel

(1) Das Abspritzen und Waschen von Fahrzeugen mit Waschmitteln und die Durchführung eines Ölwechsels auf öffentlichen Straßen oder an/in öffentlichen Gewässern ist untersagt.

(2) Das Abspritzen und Waschen von Fahrzeugen und die Durchführung eines Ölwechsels auf privaten Grundstücken ist untersagt, wenn das verschmutzte Wasser, das Waschmittel oder das Öl auf öffentliche Straßen, Flächen, in Gewässer oder in das Grundwasser gelangen.


§ 11

Benutzung öffentlicher Brunnen

Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten, sie zu verschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen.


§ 12

Verkauf von Lebensmitteln im Freien

Werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, so sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter bereitzustellen. 


§ 13

Gefahren durch Tiere

(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.

(2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Hunde dürfen ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.

(4) Im Zusammenhang bebauter Ortsteile und in Wohngebieten sind Hunde an der Leine zu führen. Nachts gilt diese Regelung für das gesamte Gemeindegebiet.


§ 14

Verunreinigung durch Hunde

Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.


§ 15

Fütterungsverbot für Tauben, Schwäne und Enten

Tauben, Schwäne oder Enten dürfen auf öffentlichen Straßen oder an/in Gewässern sowie in Grün- und Erholungsanlagen nicht gefüttert werden, wenn dadurch eine Beeinträchtigung des öffentlichen Wohls zu befürchten ist.


§ 16

Belästigung durch Ausdünstungen u. ä.

Übel riechende Gegenstände oder Stoffe dürfen in der Nähe von Wohngebäuden nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden.


§ 17

Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen

(1) An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt:

- außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) zu plakatieren;

- andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen. 
Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen und Gehwegen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind.

(2) Die Erlaubnis nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten ist.

(3) Wer entgegen den Verboten des § 17 Abs. 1 außerhalb von zugelassenen Plakatträgern plakatiert oder andere als dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 des Polizeigesetzes auch den Veranstalter oder die sonstige Person, die auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Satz 1 als Verantwortlicher bekannt wird.


§ 18

Belästigung der Allgemeinheit

(1) Auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt:

1. das Nächtigen,

2. das die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche Betteln sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns,

3. das Verrichten der Notdurft,

4. der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln,

5. Gegenstände (wie z. B. Flaschen, Verpackungen, Kaugummis, Zigarettenkippen, usw.) wegzuwerfen oder abzulagern, außer in dafür bestimmte Abfallbehälter.

(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches, des Betäubungsmittelgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie des Landesabfallgesetzes bleiben unberührt.


Abschnitt 4

Schutz der Grün- und Erholungsanlagen


§ 19

Ordnungsvorschriften

(1) In den Grün- und Erholungsanlagen ist es unbeschadet der vorstehenden Vorschriften untersagt:

1. Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege und Plätze und der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen zu betreten,

2. sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedigungen oder Sperren zu überklettern,

3. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen und sonstige Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben und außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer anzumachen,

4. Pflanzen, Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen,

5. Hunde, ausgenommen solche, die von Blinden oder Sehbehinderten mitgeführt werden, unangeleint umherlaufen zu lassen,

6. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen,

7. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen oder darin zu fischen,

8. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benützen,

9. Wege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt nicht für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden.

(2) Auf öffentlichen Spielplätzen sind der Konsum von Alkoholika und jeglicher Genuss von Tabakwaren/ E-Zigaretten untersagt.

(3) Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Turn- und Spielgeräte dürfen nur von Kindern bis zu 14 Jahren benützt werden.


Abschnitt 5

Anbringen von Hausnummern


§ 20

Hausnummern

(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.

(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.

(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten ist.


Abschnitt 6

Schlussbestimmungen


§ 21

Zulassung von Ausnahmen

Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.


§ 22

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinn von § 18 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1 Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, dass andere erheblich belästigt werden,

2. entgegen § 4 aus Gaststätten und Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere erheblich belästigt werden,

3. entgegen § 5 Sport- und Spielplätze benützt,

4. entgegen § 6 Böllerschüsse abfeuert oder laut knallt,

5. entgegen § 7 Haus- und Gartenarbeiten durchführt,

6. entgegen § 8 Tiere so hält, dass andere erheblich belästigt werden,

7. entgegen § 9 Abs. 1 Zelte, Wohnwagen und Wohnmobile aufstellt oder sein Grundstück dafür zur Verfügung stellt oder Verstöße gegen § 9 Abs. 1 duldet,

8. entgegen § 9 Abs. 1 S. 4 den Standplatz verschmutzt oder beschädigt verlässt,

9. entgegen § 10 Abs. 1 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen oder an/in öffentlichen Gewässern abspritzt oder wäscht oder Ölwechsel durchführt,

10. entgegen § 10 Abs. 2 Fahrzeuge auf privaten Grundstücken abspritzt oder wäscht, wenn das verschmutzte Wasser, das Waschmittel oder das Öl auf öffentliche Straßen, Flächen, in Gewässer oder in das Grundwasser gelangen können,

11. entgegen § 11 öffentliche Brunnen entgegen ihrer Zweckbestimmung benutzt, sie verschmutzt oder das Wasser verunreinigt,

12. entgegen § 12 geeignete Behälter für Speisereste und Abfälle nicht bereit hält,

13. entgegen § 13 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere gefährdet werden,

14. entgegen § 13 Abs. 2 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt,

15. entgegen § 13 Abs. 3 und 4 Hunde frei umherlaufen lässt,

16. entgegen § 14 als Halter oder Führer eines Hundes verbotswidrig abgelegten Hundekot nicht unverzüglich beseitigt,

17. entgegen § 15 Tauben, Schwäne oder Enten füttert,

18. entgegen § 16 übel riechende Gegenstände und Stoffe lagert, verarbeitet oder befördert,

19. entgegen § 17 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt oder entgegen der in § 17 Abs. 3 beschriebenen Beseitigungspflicht nicht nachkommt,

20. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 auf öffentlichen Straßen und Gehwegen oder in Grün- und Erholungsanlagen nächtigt,

21. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 2 bettelt oder Minderjährige zu solchem Betteln anstiftet,

22. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 3 die Notdurft verrichtet,

23. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 4 Betäubungsmittel öffentlich konsumiert,

24. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 5 Gegenstände wegwirft oder ablagert,

25. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 1 Anpflanzungen, Rasenflächen und sonstige Anlageflächen betritt,

26. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 2 außerhalb der freigegebenen Zeiten sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlageteilen aufhält, Wegsperren beseitigt oder verändert oder Einfriedungen und Sperrungen überklettert,

27. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 3 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlageteile verändert oder aufgräbt oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer macht,

28. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 4 Pflanzen, Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine entfernt,

29. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 5 Hunde unangeleint umherlaufen lässt,

30. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 6 Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedungen und andere Einrichtungen beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt, soweit nicht der Tatbestand der Sachbeschädigung verwirklicht ist,

31. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 7 Gewässer oder Wasserbecken verunreinigt oder darin fischt,

32. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 8 Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte benützt,

33. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 9 Wege befährt oder Fahrzeuge abstellt,

34. entgegen § 19 Abs. 2 auf öffentlichen Spielplätzen Alkoholika oder Tabakwaren/ E-Zigaretten konsumiert,

35. entgegen § 19 Abs. 3 Turn- und Spielgeräte benützt,

36. entgegen § 20 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht,

37. entgegen § 20 Abs. 2 unleserliche Hausnummernschilder nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend § 20 Abs. 2 anbringt.

(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 21 zugelassen worden ist.

(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 18 Abs. 2 Polizeigesetz und § 17 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.


§ 23

Inkrafttreten

(1) Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die früheren Polizeiverordnungen, die dieser Polizeiverordnung entsprechen oder widersprechen, außer Kraft. Dies ist insbesondere die Polizeiverordnung vom 22. Januar 2009.


Wolfach, den 30.07.2020

Ortspolizeibehörde

Gez.

Thomas Geppert
Bürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Rechtsverordnung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Rechtsverordnung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.

Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Rechtsverordnung verletzt worden sind.

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