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Giebel des Rathauses in Wolfach
17.01.2018

Grundsteuerbescheid für das Jahr 2018

Die Grundsteuer wird nach § 27 Abs. 1 Grundsteuergesetz für das Kalenderjahr festgesetzt. Auf dem zuletzt zugegangenen Grundsteuerbescheid wurde darauf hingewiesen, dass der Bescheid so lange gilt, bis eine Änderung eintritt (z.B. Steuerbetrag, Messbetrag oder Hebesatzänderung u.a.). Demnach entfällt für die überwiegende Mehrheit der Grundsteuerzahler wie bereits im Vorjahr die Zustellung eines Grundsteuerbescheides für das Jahr 2018. Die Festsetzung der Grundsteuer ist öffentlich bekannt zugeben.

Nach § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz kann die Grundsteuer für diejenigen Steuerschuldner durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden, wenn die zu entrichtende Grundsteuer 2017 dem Steuerbetrag des Jahres, indem zuletzt ein Grundsteuerbescheid zugegangen ist, entspricht.

Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre (siehe auch § 122 Abs. 4 Abgabenordnung).

Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2018

1. Steuerfestsetzung
450 v.H. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
450 v.H. für die Grundstücke (Grundsteuer B).

Die Hebesätze sind gegenüber dem Vorjahr unverändert.
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2017 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2018 in derselben Höhe wie für das Jahr 2017 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.

2. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für das Jahr 2018 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Stadtkasse Wolfach zu überweisen oder einzuzahlen.

3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bürgermeisteramt Wolfach, Hauptstr. 41, 77709 Wolfach schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch beim Landratsamt Ortenaukreis, Badstr. 20, 77652 Offenburg eingelegt wird.

Wolfach, den 08.01.2018

gez.
Thomas Geppert
Bürgermeister

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