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Giebel des Rathauses in Wolfach
11.10.2017

Pflicht zur Freihaltung des Lichtraumprofils an Straßen

Hecken und Sträucher können für Verkehrsteilnehmer zu einem Ärgernis werden, wenn sie in den Verkehrsraum hineinragen oder die Sicht beeinträchtigen und behindern. Dies gilt nicht nur für Straßen und Fahrwege, sondern auch für Fuß- und Gehwege.

 

Wir möchten daher alle Grundstückseigentümer bitten, die Pflanzungen entlang der öffentlichen Wege auf die folgenden Punkte hin zu prüfen:

• Die freie Durchfahrtshöhe über der Fahrbahn muss 4,50 m, die freie Durchgangshöhe am Gehweg mind. 2,50 m betragen; beide Werte sollten auch bei schwere und regennassen Ästen eingehalten werden.

• Bei Geh- und Radwegen ist die Bepflanzung bis an die Hinterkante (meist identisch mit der Grundstücksgrenze) zurückzuschneiden, so dass der Weg in der ganzen Breite für die Verkehrsteilnehmer nutzbar bleibt.

Lichtraumprofil