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24.11.2021

Verschärfung der Corona-Verordnung zum 24.11.2021 -
Alarmstufe II seit 24.11.2021

Infolge der sich weiter zuspitzenden Lage haben sich Bund und Länder am 18.11.2021 darauf verständigt, die Corona-Maßnahmen nochmals zu verschärfen. Die weiter steigenden Infektionszahlen und die steigende Zahl der Menschen, die mit COVID-19 intensivmedizinisch betreut werden müssen, erfordern weitergehende Maßnahmen zum Infektionsschutz. Das Land Baden-Württemberg setzt daher nicht nur auf die Maßnahmen, auf die sich Bund und Länder geeinigt haben, sondern geht darüber hinaus.

Mit Beschluss vom 23.11.2021 hat die Landesregierung die CoronaVO erneut geändert. Die Änderungen treten am 24.11.2021 in Kraft.

Da der Schwellenwert von 450 Intensivbetten mit COVID-19 Patientinnen und Patienten an zwei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wurde, gilt in Baden-Württemberg ab dem 24.11.2021 die neu eingeführte Alarmstufe II.

Änderungen zum 24.11.2021

Der bisherige Stufenplan wird um eine weitere Stufe erweitert. Die neue „Alarmstufe II“ gilt ab einer Belegung von 450 Intensivbetten mit COVID-19 Patientinnen und Patienten oder einer 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz über 6.

Für die Warn- und Alarmstufe wird die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz gemäß dem Beschluss von Bund und Ländern auf 1,5, beziehungsweise 3, angepasst. Die Schwellenwerte für die Belegung der Intensivbetten von 250 beziehungsweise 390 bleiben unverändert.

Allgemeine Regelungen der neuen CoronaVO

Solange keine Speisen oder Getränke konsumiert werden, gilt auf Weihnachtsmärkten auch im Freien generell die Maskenpflicht, da hier der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht dauerhaft eingehalten werden kann.

Für Veranstaltungen gilt nun eine grundsätzliche Personenobergrenze von 25.000 Besucherinnen und Besuchern. Zudem gelten in den unterschiedlichen Stufen folgende Regelungen:

  • In der Basis- und Warnstufe bei 3G bis 5.000 Personen ohne Einschränkungen. Für den 5.000 Besucherinnen und Besucher überschreitenden Teil 50 Prozent dieser Kapazität. Bei 2G keine Personenbeschränkung.

  • In den Alarmstufen maximal 50 Prozent Auslastung. In eine Halle mit einer Kapazität von 10.000 Menschen, dürfen also nur maximal 5.000 Personen teilnehmen.

Schwangere und Stillende Personen sind nur noch bis zum 10. Dezember 2021 von der Testpflicht sowie den Teilnahme- und Zutrittsbeschränkungen ausgenommen, da es dann seit drei Monaten eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.

Neue Regelungen in der Alarmstufe

• In folgenden Bereichen gilt generell die 2G-Regelung:

    • Weihnachtsmärkte

    • Körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme von Friseurbetrieben und Barbershops. Hier gilt 3G mit PCR-Test.

    • Für Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen gilt eine maximale Personenobergrenze von 25.000 Personen.

    • Bei Veranstaltungen der Breitenkultur mit Gesang, Blasmusik oder vergleichbaren Tätigkeiten mit Aerosolbelastung in geschlossenen Räumen gilt 2G+. Dies gilt auch für an der Veranstaltung mitwirkende Personen, sofern diese nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung tätig werden, sowie für den Probenbetrieb.

    • Abstandsregeln bei Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen.

    • Bei Veranstaltungen von Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen gilt 3G.

Zusätzliche Regelungen in der Alarmstufe II


• 2G+ Regelung - also genesene und geimpfte Personen müssen zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Schnell- oder PCR-Test vorlegen - in folgenden Bereichen:

    • Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen

    • Weihnachtsmärkte: maximal 50 Prozent der üblichen Besucherinnen und Besucher zugelassen.

    • Körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme von Friseurbetrieben und Barbershops. Hier gilt 3G mit PCR-Test.

    • Diskotheken und Clubs

    • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen

Regelungen für Beherbergungsbetriebe

In beiden Alarmstufen gilt für Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Gasthäuser, Pensionen oder Campingplätze 2G. Davon ausgenommen sind dienstliche Übernachtungen oder besondere Härtefälle wie beispielsweise ein dringend notwendiger Arztbesuch. In diesen Ausnahmen muss ein negativer Schnell- oder PCR-Test vorgelegt werden. Gastronomische Einrichtungen in den Beherbergungsstätten dürfen diese Personen nur im Freien und nach Vorlage eines negativen PCR-Tests benutzen.

Überprüfung von Test-, Genesenen- und Impfnachweisen

Die neue Corona-Verordnung stellt nochmals deutlicher klar, wie Betreiber, Anbieter und Veranstalter verpflichtet sind, Test-, Genesenen- und Impfnachweise zu kontrollieren: Sie müssen die Angaben mit einem amtlichen Ausweisdokument abgleichen. Genesenen- und Impfnachweise müssen elektronisch, etwa mit der CoVPassCheck-App geprüft werden.

Ausgangsbeschränkungen in besonders betroffenen Kreisen

Aufgrund der kritischen Lage führt die Landesregierung wieder Ausgangsbeschränkungen in Stadt- und Landkreisen ein, in denen die 7-Tage-Inzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen über 500 liegt.

Hier gilt dann im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient 2G. Abholangebote und Lieferdienste sind weiterhin uneingeschränkt möglich.

In Stadt- und Landkreisen mit einer Ausgangsbeschränkung dürfen nicht genesene und nicht geimpfte Personen zwischen 21 und 5 Uhr die Wohnung oder sonstige Unterkunft etwa eine Beherbergungsstätte oder Wohnheim nur aus triftigen Gründen verlassen.

Die lokalen Ausgangsbeschränkungen werden aufgehoben, wenn im jeweiligen Stadt- oder Landkreis die 7-Tage-Inzidenz an fünf Tagen in Folge unter 500 liegt.

Hier finden Sie die wichtigsten Regelungen auf einen Blick zusammengefasst.

Zu den wichtigsten Fragen mit Antworten rund um die Corona-VO gelangen Sie unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/

Zur vollständigen Corona-VO geht´s hier https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

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