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Giebel des Rathauses in Wolfach
02.12.2021

Zweckverband INTERKOM Hausach-Wolfach-Hornberg
Sitz Hausach

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes INTERKOM Hausach-Wolfach-Hornberg hat in der Sitzung am 23. November 2021 auf Grund von § 4 Abs. 2 und § 8 der Verbandssatzung vom 15. Mai 2003 in Verbindung mit den §§ 5, 13 Abs. 1 und 16 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit vom 16.09.1974 (Ges.Bl. S. 408 und der §§ 4 und 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 24.07.2000 (Ges.Bl. S. 582) folgende Satzungsänderung beschlossen:

Satzung
zur 1. Änderung der Satzung über
Aufwandsentschädigung und Fahrtkostenerstattung des
Zweckverbandes INTERKOM Hausach-Wolfach-Hornberg
vom 15. Mai 2003

§ 1

Aufwandsentschädigung für Mitglieder
der Verbandsversammlung


1. Die Mitglieder der Verbandsversammlung, die zu den Sitzungen geladenen beratenden Mitglieder sowie die Bediensteten erhalten anstelle des Ersatzes ihrer Auslagen für die Teilnahme an den Sitzungen der Verbandsversammlung, sowie für sonstige Tätigkeiten in Ausübung ihres Amtes, die außerhalb der Sitzung liegen, eine Aufwandsentschädigung.

2. Die Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung beträgt 30 € je Sitzung und umfasst auch die Wegstreckenentschädigung für Fahrten innerhalb des Gebietes der Verbandsgemeinden.

3. Die Aufwandsentschädigung für sonstige Tätigkeiten in Ausübung des Amtes bemisst sich nach einheitlichen Durchschnittssätzen.
Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme

  1. bis zu 3 Stunden 30 €
  2. von mehr als 3 bis zu 6 Stunden 45 €
  3. von mehr als 6 Stunden (Tageshöchstsatz) 60 €



§ 2

Aufwandsentschädigung für den Verbandsvorsitzenden,
Geschäftsstellenleiter und Verbandsrechner


1. Der Verbandsvorsitzende erhält für seine ehrenamtliche Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 80 €
Daneben wird keine Aufwandsentschädigung nach § 1 gewährt.

2. Der Geschäftsstellenleiter und der Verbandsrechner erhalten für die Ausübung ihres Amtes an Stelle der Entschädigung nach § 1 eine monatliche Aufwandsentschädigung. Diese beträgt

  • für den Geschäftsstellenleiter 50 €
  • für den Verbandsrechner 100 €




§ 3

Fälligkeiten


Die Aufwandsentschädigungen nach § 2 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die Aufwandsentschädigung entfällt, wenn der Anspruchsberechtigte sein Amt ununterbrochen länger als drei Monate tatsächlich nicht ausübt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit. Das Sitzungsgeld nach § 1 wird für die im jeweiligen Monat entschädigungspflichtigen Sitzungen am Monatsende gezahlt.



§ 4

Reisekostenvergütung


Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Verbandsgebietes erhalten ehrenamtlich Tätige der Verbandsgemeinden neben den Aufwandsentschädigungen nach §§ 1 und 2 eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. Maßgebend ist die Reisekostenstufe B, für die Fahrtkostenerstattung die für Dienstreisende der Besoldungsgruppe A 8 bis A 16 geltende Stufe.



§ 5

Inkrafttreten


Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2022 in Kraft



Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband INTERKOM Hausach-Wolfach-Hornberg, Sitz in Hausach, geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.


Hausach, den 24. November 2021

gez. Wolfgang Hermann, Verbandsvorsitzender