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Giebel des Rathauses in Wolfach

Spielplätze ab dem 06.05.2020 wieder geöffnet

Ein Ergebnis der Beratung zwischen der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 30. April 2020 ist die Öffnung der Spielplätze ab dem 6. Mai 2020.

Das Sozialministerium, der Gemeindetag sowie der Städtetag haben sich auf eine gemeinsame „Empfehlung zur Öffnung von öffentlichen Spielplätzen“ verständigt:

Aushang Spielplätze wg Corona

Zwischen Personen ist, wo immer dies möglich ist, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Ansonsten gelten die allgemeinen Regelungen der Corona-Verordnung des Landes.

Die Übertragung des neuen Corona-Virus erfolgt in erster Line über den Luftweg. Deshalb ist das Abstandsgebot eine zentrale Maßnahme bei der Verringerung des Infektionsrisikos. Dies kann von Erwachsenen und Kindern ab dem Grundschulalter auch weitgehend eingehalten werden, jüngere Kinder können dies erfahrungsgemäß nur bedingt (siehe auch § 3 Abs. 1 Corona-Verordnung „wo immer möglich“).

Die zulässige Höchstzahl der Kinder auf dem Spielplatz ist auf maximal ein Kind pro 10 qm Gesamtfläche begrenzt.

Deshalb soll die Zugangsbegrenzung mit durchschnittlich maximal einem Kind je 10 m² Spielplatzfläche die möglichen Kontakte und damit das Infektionsrisiko reduzieren. 10 m² Außengelände je Kind entsprechen auch der Empfehlung des Landesjugendamtes für die Kindertagesbetreuung.

Erwachsene Begleitpersonen werden nicht in die maximale Belegungszahl eingerechnet, da sie sich oft am Rande des Spielgeländes aufhalten bzw. beim Spielen mit dem Kind aus dem eigenen Haushalt keinen Abstand einhalten müssen. Städten und Gemeinden wird empfohlen, die Fläche und zulässige Höchstzahl von Kindern, die auf dem jeweiligen Spielplatz erlaubt sind im Rahmen eines Aushangs auszuweisen.

Der Spielplatz darf nur von Kindern in Begleitung von Erwachsenen genutzt werden.

Die Benutzung von Spielplätzen durch Kinder ist nur unter Aufsicht der Eltern oder Betreuungspersonen zulässig, um auch unter infektionspräventiven Gesichtspunkten eine verantwortungsvolle Nutzung der Spielplätze durch die Kinder zu gewährleisten.

Aus infektionshygienischer Sicht reduziert der Aufenthalt im Freien das Infektionsrisiko gegenüber dem in geschlossenen Räumen, weil die stärkere Luftbewegung einen deutlichen Verdünnungseffekt auf die ausgeatmeten potentiell infektiösen Tröpfchen bewirkt. Weiter-gehende Maßnahmen wie z. B. das Verbot der gemeinsamen Nutzung von Sandspielzeug sind nicht sinnvoll, da ein solcher Übertragungsweg nach derzeitigem Kenntnisstand keine wesentliche Relevanz besitzt.

06.05.2020