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Giebel des Rathauses in Wolfach

Neue Corona-Verordnung: Weitere Lockerungen sind ab dem 28. Juni 2021 im Ortenaukreis möglich

Im Ortenaukreis und damit in Wolfach gilt Inzidenzstufe 1

Die Landesregierung hat ihre Corona-Verordnung grundlegend überarbeitet und damit dem abschwächenden Infektionsgeschehen angepasst.

Die neuen Inzidenzstufen ermöglichen einerseits Lockerungen der Maßnahmen. Andererseits ziehen sie klare Grenzen für den Fall, dass die Infektionszahlen wieder steigen. Überschreitet ein Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den jeweiligen Schwellenwert, werden die Öffnungen nach der ortsüblichen Bekanntmachung durch das Landratsamt Offenburg wieder zurückgenommen.

Es gelten folgende vier Inzidenzstufen:

  • Inzidenzstufe 1 liegt vor, wenn in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert von höchstens 10 erreicht;

  • Inzidenzstufe 2 liegt vor, wenn in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert über 10 und höchstens 35 erreicht;

  • Inzidenzstufe 3 liegt vor, wenn in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert über 35 und höchstens 50 erreicht;

  • Inzidenzstufe 4 liegt vor, wenn in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert über 50 erreicht.


Neu ist der Grenzwert von 10 Fällen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen. Die neue Corona-Verordnung tritt am Montag, 28. Juni 2021, in Kraft. Mit Ablauf des 26. Juli 2021 tritt sie wieder außer Kraft.

Mit der neuen Corona-Verordnung gelten für die maßgeblichen Inzidenzwerte als Datengrundlage nun wieder die vom Landesgesundheitsamt (LGA) veröffentlichten Zahlen. Das LGA hat am Freitag, den 25. Juni 2021, einen 7-Tage Inzidenzwert (pro 100.000 Einwohner) von 8,1 für den Ortenaukreis festgestellt. Damit hat der Ortenaukreis den für die Inzidenzstufe 1 maßgeblichen Schwellenwert von 10 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten. Somit treten am Montag, 28. Juni 2021, weitere Lockerungen im Ortenaukreis und damit auch für die Wolfacher Bürgerinnen und Bürger sowie Einrichtungen und Betriebe in Kraft.

Diese Lockerungen betreffen unter anderem die Kontaktbeschränkungen, private Feiern, sonstige Veranstaltungen sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen und viele weitere Bereiche des alltäglichen Lebens.

Grundsätzlich gilt in geschlossenen Räumen wie in Supermärkten, Arztpraxen, öffentlichen Gebäuden, öffentlichen Verkehrsmitteln, geschlossenen Haltestellen wie Bahnhofsgebäuden etc. weiter eine Maskenpflicht. Auch die allgemeinen Regeln zur Einhaltung des Abstands von 1,5 Metern gelten weiterhin im öffentlichen Raum und in für den Publikumsverkehr zugänglichen Einrichtungen.

Was für die einzelnen Bereiche gilt, finden Sie hier:

https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210625_Auf_einen_Blick_DE.pdf

FAQ’s zur neuen CoronaVO finden sich unter folgendem Link: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/

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30.06.2021