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Giebel des Rathauses in Wolfach

Informationen für die örtlichen Vereine zu der ab dem 02. November geltenden Corona-Verordnung sowie zur vorübergehenden Handhabung von Vereinsregularien

Die Staatsregierung Baden-Württemberg informiert unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/ umfassend über die jeweiligen Regelungen zu den Corona-Maßnahmen.

Wir haben aus den „FAQ“ im Internetauftritt der Staatsregierung https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/ die vereinsrelevanten Neuerungen zusammengefasst:

 1. Veranstaltungen, Probenbetrieb

Definition:

Eine Veranstaltung ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen und damit einem angenehmen Zeitvertreib dienen, sind unabhängig von der Teilnehmerzahl untersagt. Dazu gehört auch das Angebot der Vereine für die Freizeitgestaltung und für die Breitenkultur. Damit sind auch kulturelle Veranstaltungen der Vereine im amateur- und laienhaften Bereich unzulässig.

 Hierzu zählen bspw.:

  • Vereinsfeste,
  • Tanzveranstaltungen und -aufführungen sowie Tanzunterricht und –proben,
  • Blasmusik- und Chorkonzerte,
  • Amateurmusik- und Amateurtheateraufführungen,
  • Volkstanzveranstaltungen u. ä.

Das gilt auch für entsprechende Proben von Gruppen und Ensembles, selbst dann, wenn diese der Vorbereitung einer Veranstaltung nach Ende November dienen sollen.

 

Beim musikalischen Unterricht werden jedoch die Musikvereine den Musikschulen gleichgestellt, d. h. eine Musikprobe ist dann zulässig, wenn die Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen eingehalten wird.

(https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/coronavo-musik-und-jugendkunstschulen/).

Sonstige Veranstaltungen wie Mitgliederversammlungen, Vereinssitzungen oder vereinsinterne Fortbildungen und Schulungen dürfen grundsätzlich stattfinden (unter Einhaltung der geltenden Hygiene- und Abstandsregeln, bis max. 100 Teilnehmer).

Hierbei ist jedoch kritisch zu prüfen, ob diese Veranstaltungen nicht verschoben oder virtuell durchgeführt (siehe auch unten Ziff. 3) werden können.

Falls dies nicht möglich ist, gilt es den Infektionsschutz und die „AHA+L-Regeln“ (https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/alltag-in-zeiten-von-corona.html) unbedingt einzuhalten.

 2. Sport

Öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten müssen grundsätzlich schließen. Ausgenommen bleibt die Nutzung für den Spitzen- und Profisport sowie den Schulsport.

Trainings und Wettkämpfe dürfen nur noch im Profisport und dort nur noch ohne Zuschauer unter Einhaltung der strengen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen stattfinden.

Öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten können jedoch im Freizeit- und Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts genutzt werden. Diesbezüglich hat bei städtischen Einrichtungen im Einzelfall zunächst eine Abstimmung mit der Liegenschaftsverwaltung, Frau Kristina Blum, Tel. 07834/8353-24, zu erfolgen.

Weitläufige Anlagen im Freien wie Reitanlagen oder auch Tennisplatzanlagen dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden. Dabei sind Voraussetzung für die Nutzung von Toiletten, Umkleiden und Duschen, dass sie nicht geteilt werden und Personen, die nicht gemeinsam sportlich aktiv sind, sich nicht begegnen.

 3. Vereinsregularien

Mit § 5 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie wurde bis zum Jahresende eine Ausnahmeregelung zur Amtszeit von Vereinsvorständen sowie die Möglichkeit einer elektronischen oder schriftlichen Mitgliederversammlungen geschaffen:

https://www.gesetze-im-internet.de/gesruacovbekg/BJNR057000020.html

Auf Grund der aktuellen Gesundheitslage bestehen aus Sicht des Registergerichts Freiburg zudem keine Bedenken gegen eine Verlegung der jährlichen Mitglieder- bzw. Generalversammlungen auf einen späteren Termin im laufenden Jahr 2020 bzw. gegen die Zusammenlegung mit der jährlichen Mitgliederversammlung des Kalenderjahres 2021.

Eine in der Satzung angeordnete periodische Mitgliederversammlungmuss das zuständige Organ -in der Regel ist dies der Vereinsvorstand- zwar grundsätzlich rechtzeitig einberufen; insoweit verbleibt ihm zwar kein Ermessen, allerdings besteht im Regelfall ein Schadensersatzanspruch des Vereins gegen ihn wegen unterlassener Einberufung nur bei schuldhaftem Handeln. Ein solches dürfte kaum anzunehmen sein, wenn im Interesse des Infektionsschutzes und nach staatlichem Appell bewusst entschieden wurde, die Veranstaltung zu verschieben und dies so auch kommuniziert wurde.

Zu etwaigen weiteren steuerlichen und/oder rechtlichen Aspekten in diesem Zusammenhang können von hier aus keine Aussagen getroffen werden.

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