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Dritte Pandemiestufe in Baden-Württemberg ausgerufen

Dritte Pandemiestufe in Baden-Württemberg ausgerufen – neue landesweite Corona-Maßnahmen verabschiedet

Angesichts der hochdynamischen Entwicklung der Infektionszahlen hat die Landesregierung Baden-Württemberg die „dritte Pandemiestufe“ ausgerufen. Dies hat das Kabinett in einer Sondersitzung am Samstag, 17. Oktober, beschlossen. Die steigenden Infektionszahlen und das diffuse Ausbruchsgeschehen in vielen Stadt- und Landkreisen machten diesen Schritt notwendig.
Ministerpräsident Winfried Kretschmann appelliert an die Bevölkerung: „Für Deutschland und Baden-Württemberg sind die kommenden Wochen entscheidend. Die Dynamik des Virus erfordert rasches Handeln. Deshalb hat das Kabinett beschlossen, die dritte Pandemiestufe auszurufen. Diese definiert zusätzliche, weitergehende Maßnahmen, die unabhängig von der Inzidenz vor Ort landesweit für alle gelten. Denn wir müssen jetzt alles tun, um den kritischen Trend schnellstmöglich wieder zu stoppen und das Ruder herumzureißen.“

Die fünfte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung (Corona-VO) vom 19.10.2020 ergibt folgende konsolidierte Fassung:

https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/201018_CoronaVO_konsolidierte_Fassung_ab_201019.pdf

  • Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet und greift nun-mehr auch in den dem Fußgängerverkehr gewidmeten Bereichen, wie bspw. in Fußgän-gerzonen oder auf Marktplätzen, soweit die Gefahr besteht, dass die Mindestabstände nicht eingehalten werden (können).
  • Von dieser Pflicht ausgenommen sind sportliche Betätigungen.
  • Ferner greift die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den „für den Publi-kumsverkehr eröffneten Bereichen öffentlicher Einrichtungen“, wie bspw. die Eingangs- und Wartebereiche, Flure, Treppen, Toiletten u. ä. in Rathäusern, Museen, Theatern, Bibliotheken usw.
  • Als Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nunmehr allgemein der Konsum von Lebensmitteln.
  • Ansammlungen von mehr als 10 Personen sind untersagt. Ausnahmen von dieser Höchstgrenze gelten, wenn die Personen in gerader Linie verwandt, Geschwister und de-ren Nachkommen sind oder höchstens zwei Haushalten angehören, jeweils einschließ-lich der Ehegatten und Partner.
  • Private Veranstaltungen mit mehr als 10 Teilnehmenden sind untersagt. Ausnahmen von dieser Höchstgrenze gelten, wenn die Personen in gerader Linie verwandt, Geschwister und deren Nachkommen sind oder höchstens zwei Haushalten angehören, jeweils ein-schließlich der Ehegatten und Partner.
  • Sonstige Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmenden sind nach der neuen allgemeinen Corona-Verordnung nun gänzlich untersagt.
  • Davon unberührt bleiben die weitergehenden Regelungen in den geltenden „Sonder-Verordnungen“, wie bspw. in den Bereichen Schulen, Kitas, Sport, Kunst/Kultur, Religion, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie aufhttps://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/

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