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Giebel des Rathauses in Wolfach
17.07.2019

Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) – Zuschussprogramm 2020

Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat am 17.05.2019 das Jahre-sprogramm 2020 zum ELR ausgeschrieben:

1. Grundsätzliches

Mit dem ELR hat das Land Baden-Württemberg ein umfassendes Förderangebot für die strukturelle Entwicklung ländlich geprägter Städte und Gemeinden geschaffen. Gefördert werden Projekte, die lebendige Ortskerne erhalten, zeitgemäßes Leben und Wohnen ermöglichen, eine wohnortnahe Versorgung sichern sowie zukunftsfähige Arbeitsplätze schaffen. Dabei sind die aktive Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern und die interkommunale Zu-sammenarbeit von besonderer Bedeutung. Beiträge zum Ressourcen- und Klimaschutz sind bei kommunalen Projekten Pflicht und führen bei privaten Projekten zu einem Fördervorrang. Projektträger und Zuwendungsempfänger können neben den Kommunen auch Vereine, Unternehmen und Privatpersonen sein.

2. Förderschwerpunkte 2019

Förderschwerpunkt „Wohnen“:
Ziel der Programmausschreibung 2020 ist es, weiterhin Impulse zur Nutzung innerörtlicher Flächen zu setzen. Innen- und Ortskernentwicklung sind von zentraler Bedeutung für vitale Städte und Gemeinden. Die Schaffung von zeitgemäßem und bezahlbarem Wohnraum ist gegenwärtig eine der zentralen Herausforderungen, dabei gilt der Grundsatz "Innenentwicklung vor Außenentwicklung". Gute innerörtliche Bausubstanz muss erhalten und zu zeitgemäßem Wohnraum umgebaut werden. Baufällige Gebäude hingegen können weichen und Platz für Neues schaffen. Deshalb genießen auch im ELR 2020 weiterhin Investitionen privater Haus- und Wohnungsbesitzer eine hohe Förderpriorität.

Gefördert wird vor allem die Umnutzung leerstehender Gebäude/-teile in Ortskernen (z. B. Umsetzung ehemaliger landwirtschaftlicher Ökonomiegebäude zu Wohnungen (Fördersatz 30 %, max. 50.000 Euro pro Wohneinheit, max. 100.000 € pro Projekt)).

Förderfähig sind daneben im Innenbereich die umfassende Modernisierung und der ortsbildgerechte Neubau (in Baulücken) von eigengenutzten Wohnungen (Antragsteller oder Ver-wandte ersten und zweiten Grades) sowie auch die umfassende Modernisierung von Miet-wohnungen zur Fremdvermietung (Fördersatz jeweils 30 %, max. 20.000 Euro pro Wohnein-heit, max. 100.000 € pro Projekt).
Nicht zuwendungsfähig sind Mietwohnungen zur Fremdvermietung in Neubauvorhaben.

Für Projekte im Bestand, die ausschließlich Mietwohnungen oder neben eigengenutzten Wohnungen mehr als eine Mietwohnung enthalten, ist lediglich eine reduzierte Förderung von 10 % möglich.
Eine Förderung von Wohnbauvorhaben, die im Sanierungsgebiet „Zwischen Hauptstraße und Kinzig“ in Wolfach liegen, ist über das ELR nicht möglich.

Im Außenbereich ist die Förderung im Bereich Wohnen regelmäßig auf ältere landwirtschaftliche Anwesen beschränkt.

Mit dem ELR soll die Anwendung ressourcenschonender Bauweisen unterstützt werden. Werden überwiegend nachwachsende Rohstoffe als Baustoff eingesetzt, erhalten ELR-Projekte eine um 5 % höhere Förderung. Bei Umnutzung von Gebäuden zur Schaffung von Wohnraum beträgt der Fördersatz dann bis zu 35 % (max. 55.000 Euro pro Wohnung Wohneinheit, max. 125.000 € pro Projekt), bei umfassender Modernisierung und bei ortsbildgerechten Neubauten ebenfalls bis zu 35 % (max. 25.000 Euro pro Wohneinheit, max. 125.000 € pro Projekt

Im Förderschwerpunkt „Arbeiten“ sollen vorrangig Projekte unterstützt werden, die zur Entflechtung störender Gemengelagen im Ortskern beitragen. Förderfähig sind aber grundsätzlich alle Projekte, die der Unternehmenserweiterung und der Schaffung zukunftsfähiger Arbeitsplätze dienen. Der Fördersatz beträgt hierbei 10 % der Investitionskosten, max. 200.000 Euro; eine Zusatzförderung von 5 % bei Verwendung nachwachsender Rohstoffe ist auch hier möglich.

Im Förderschwerpunkt „Grundversorgung“ werden Projekte zur Sicherung der wohnortnahen Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen gefördert. Im besonderen Augenmerk liegen Dorfgasthäuser als zentrale Treffpunkte in den Gemeinden, aber auch Dorfläden oder Metzgereien und Bäckereien im dörflichen Bereich werden als wichtige Einrichtungen zur Grundversorgung gefördert. Zur Grundversorgung können auch andere Anbieter von Gütern oder Dienstleistungen zählen, die ihrer Art nach überwiegend regional begrenzt erbracht werden. Der Fördersatz beträgt hier im Regelfall 20 % der Investitionskosten, max. 200.000 Euro.

Bei landwirtschaftlichen Vorhaben geht eine Förderung aus dem Agrarinvestitionsförderprogramm (AFP) vor.

3. Verfahren

Aufnahmeanträge können ausschließlich von den Städten und Gemeinden gestellt werden, die dabei ihre Entwicklungsvorstellungen darlegen und die Einzelprojekte in diese einordnen müssen.

Grundstückseigentümer und Unternehmen, die an einer Antragstellung zum ELR im Jahr 2020 interessiert sind, wenden sich bitte bis spätestens 02. August 2019 an die Stadtverwaltung, Herrn Hauptamtsleiter Dirk Bregger, Tel. 8353-36 oder dirk.bregger@wolfach.de .

Weitere Informationen zum ELR finden Sie unter
https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Land/ELR/Seiten/ELR-Antragstellung.aspx

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