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Giebel des Rathauses in Wolfach
30.12.2021

Neue Corona-Regelungen ab dem 27.12.2021

Die Landesregierung hat am Donnerstag, 23.12.2021, die Corona-Verordnung angepasst. Damit soll verhindert werden, dass sich die Omikron-Variante schnell verbreitet und die Infektionszahlen wieder in die Höhe schießen. Die geänderte Corona-Verordnung trat am 27.12.2021 in Kraft. Die Corona-Verordnung gilt zunächst bis zum 24.01.2022, wird aber fortlaufend auf den Prüfstand gestellt und an das aktuelle Infektionsgeschehen angepasst.

Die wichtigsten Anpassungen im Überblick

Für private Kontaktbeschränkungen gilt folgendes:

  • Für geimpfte und genesene Personen gilt:
    o 10 Personen in Innenräumen
    o 50 Personen im Freien

  • Bei Treffen, an denen mindestens eine ungeimpfte Person teilnimmt, darf nur ein Haushalt mit zwei Personen aus einem weiteren Haushalt zusammenkommen. Paare, die nicht zusammen leben, zählen als ein Haushalt.
    Allgemein gilt: Kinder und Jugendliche bis einschließlich 13 Jahre werden unabhängig ihres Impfstatus in keiner Konstellation mitgezählt.


FFP2-Maskenregelung: Alle Personen ab 18 Jahren sollen in Innenräumen, in denen eine Maskenpflicht besteht eine FFP2 oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken.

In der Alarmstufe II gilt für gastronomische Betriebe eine Sperrstunde von 22:30 bis 5 Uhr. In der Nacht von Silvester auf Neujahr beginnt die Sperrstunde erst um 1 Uhr. Für private Zusammenkünfte in gastronomischen Betrieben gelten die Regelungen der privaten Kontaktbeschränkungen.

Anpassung der Ausnahmen bei der 2G+ Regelung. Ausgenommen von einem zusätzlichen Test sind dann nur noch:

  • Personen, die vor nicht mehr als drei Monaten ihre vollständige Schutzimpfung abgeschlossen haben.

  • Genesene Personen, deren Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt.

  • Personen, die ihre Auffrischungsimpfung erhalten haben.

  • Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht – also insbesondere Kinder und Jugendliche mit vollständigem Impfschutz bis einschließlich 17 Jahre.


In der Alarmstufe II sind Veranstaltungen nur mit bis zu 50 Prozent Kapazität und maximal 500 Zuschauerinnen und Zuschauern bzw. Teilnehmenden vor Ort möglich. Das betrifft alle Sport-, Kultur-, Informations- und Vereinsveranstaltungen sowie Kongresse.

Die Regelungen der CoronaVO auf einen Blick finden Sie hier.

Die gesamte Corona-Verordnung sowie die wichtigsten Fragen und Antworten finden Sie auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

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