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Giebel des Rathauses in Wolfach
29.12.2020

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Wolfach über Gruppenauskünfte der Meldebehörde vor Wahlen und über das Widerspruchsrecht

Gemäß § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.

Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Eine Übermittlung erfolgt laut § 50 Abs. 5 und 6 BMG nicht, wenn

  • die betroffene Person der Übermittlung ihrer Daten widersprochen hat oder

  • eine Auskunftssperre nach § 51 BMG vorliegt.

Hinweis auf das Widerspruchsrecht

Ein Widerspruch ist zur Niederschrift bei der Stadt Wolfach, Bürgerbüro, Hauptstraße 41, 77709 Wolfach oder mit folgenden Angaben einzulegen:

Name, Vorname: ________________________________________________________

Anschrift: ________________________________________________________

________________________________________________________


An die Stadt Wolfach
Bürgerbüro
Hauptstr. 41
77709 Wolfach


Hiermit widerspreche ich der Erteilung einer Auskunft über die zu meiner Person nach § 44 Abs. 1 S. 1 BMG gespeicherten Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene bzw. der Nutzung der Daten für die Versendung der Wahlwerbung (§ 50 Abs. 1 i.V.m. § 50 Abs. 5 und Abs. 6 BMG).

Datum, Unterschrift: ________________________________________________________


Die nächsten Auskünfte können im Zusammenhang mit der 2021 stattfindenden Wahl, der Landtagswahl, erteilt werden. Bereits früher eingelegte Widersprüche gegen Auskünfte vor Wahlen gelten fort, falls sie nicht an eine bestimmte Wahl gebunden waren.

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