Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Der Vergnügungssteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und Unter-haltungsgeräte, die im Stadtgebiet an öffentlich zugänglichen Orten (zum Beispiel in Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden. Steuerschuldner ist grundsätzlich der Eigentümer der betriebenen Spiel- und Unterhaltungsgeräte.
Vergnügungssteuersatzung, Erhebungsform und Steuersatz.
Der Steuersatz beträgt für das Bereithalten eines Gerätes (§ 2 Abs. 1) mit Gewinnmöglichkeit an den in § 2 Abs. 1 genannten Orten 17 v. H. der elektronisch gezählten Bruttokasse:
- aufgestellt in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im
Sinne von § 33 i oder § 60 a Abs. 3 der Gewerbeordnung
mindestens jedoch 90,00 €
- aufgestellt an einem sonstigen Aufstellungsort mindestens jedoch
35,00 €
ohne Gewinnmöglichkeit und
- aufgestellt in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im
Sinne von § 33 i oder § 60 a Abs. 3 der Gewerbeordnung: 102,00 €
- aufgestellt an einem sonstigen Aufstellungsort: 35,00 €
Der Steuerschuldner hat der Stadt Wolfach bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit den Inhalt der Bruttokasse anhand eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks, getrennt nach Kalendermonat je Spielgerät mitzuteilen (Steuererklärung).
An- und Abmeldung von Spielgeräten
Steuererklärung für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen
Steuererklärung für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten und sonstigen Aufstellungsorten
Ansprechpartner:
Fax: 07834 / 83 53 39
E-Mail: melanie.staiger@wolfach.de
Raum: 22
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