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mein.toubiz #elements

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land in sicht AG
Wiesentalstr. 5
79115 Freiburg

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Neuigkeiten aus dem Rathaus

Satzung über die Erhebung der Grundsteuer (Hebesatzsatzung)

Erstelldatum27.11.2024

Stadt Wolfach                                                                                                Ortenaukreis          

Satzung über die Erhebung der Grundsteuer (Hebesatzsatzung)

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Wolfach am 27.11.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Steuererhebung

Die Stadt Wolfach erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg.

§ 2

Steuerhebesätze

Die Hebesätze werden festgesetzt für die Grundsteuer

  1. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 680 v.H.
  1. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf                                                       680 v.H.

der Steuermessbeträge.

§ 3

Geltungsdauer

Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2025.

§ 4

Grundsteuerkleinbeträge

Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg werden fällig

  1. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 € nicht übersteigt,
  1. am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30,00 € nicht übersteigt.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Grundsteuer vom 15.12.2010 außer Kraft.

Wolfach, 27. November 2024

gez.

Thomas Geppert

Bürgermeister

Hinweis

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist.

Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.