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Giebel des Rathauses in Wolfach
11.05.2023

Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Vorschlagslist

Wahl der Schöffinnen und Schöffen
der Stadt Wolfach
für die Amtszeit vom 1.1.2024 bis 31.12.2028
in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Offenburg
und den Strafkammern des Landgerichts Offenburg

Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 8. Mai 2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht Offenburg und das Amtsgericht Offenburg gefasst.

Die Liste liegt gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom
12. Mai 2023 bis 19. Mai 2023 zu jedermanns Einsicht an folgenden Orten aus:
Rathaus Wolfach, Bürgerbüro, Hauptstraße 41, 77709 Wolfach,
Montag-Freitag 08.30 Uhr – 12.30 Uhr und Donnerstag 14.00 Uhr – 18.00 Uhr

Gegen die Vorschlagsliste kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auflegung schriftlich oder zu Protokoll bei der Stadt Wolfach, Ordnungsamt in der Zeit von 20. Mai 2023 bis 26. Mai 2023 Einspruch ausschließlich mit der Begründung erhoben werden, dass in die Liste Personen aufgenommen wurden, die nach einem der Gründe aus §§ 32 bis 34 GVG (Text s. Anhang zu diesem Schreiben) nicht aufgenommen werden durften oder sollten.

Wolfach, 11.05.2023

Thomas Geppert
Bürgermeister

Anhang §§32 bis 34 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)


§ 32


Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

  1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
  2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
  3. (weggefallen)

§ 33


Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

  1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
  2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
  3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
  4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
  5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
  6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

§ 34


(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

  1. der Bundespräsident;
  2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
  3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
  4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
  5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
  6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.

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