Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS
Stadt Wolfach - Ortenaukreis
2. Änderungssatzung zur Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wolfach (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS)
vom 17.07.2023
Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit § 34 Absatz 4 des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg (FwG), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Stadt Wolfach am 17.07.2023 folgende 2. Änderungssatzung über den Kostenersatz für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr beschlossen:
Artikel 1
Höhe des Kostenersatzes
§ 5 erhält folgende Fassung:
(1) Der Kostenersatz wird in Stundensätzen für Einsatzkräfte und Feuerwehrfahrzeuge nach Maßgabe des § 34 Absätze 4 bis 8 FwG erhoben. Die Höhe der Kostenersätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis.
Artikel 2
Inkrafttreten
Die 2. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Wolfach, den 17.07.2023
gez.
Thomas Geppert
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist.
Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Anlage zu § 5 Absatz 1 der Feuerwehrkostenersatzsatzung der Stadt Wolfach vom 29.03.2017 mit 2. Änderungssatzung vom 17.07.2023
Kostenersatzverzeichnis
1. Personalkosten
- Feuerwehrangehörige (pro Person, je Stunde) 13,10 Euro
- Brandsicherheitswache (pro Person, je Stunde) 13,10 Euro
2. Fahrzeuge
Für die genormten Fahrzeuge gelten die Pauschalsätze der Verordnung des Innenministeri-ums über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (VOKeFw) vom 18.03.2016 (GBl. S. 253). Diese lauten für die Fahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehr Wolfach wie folgt:
3. Sonstiges
Verbrauchsmaterialien und sonstige benötigte Materialien werden zusätzlich zu den entstandenen Kostenersätzen gemäß § 34 Absatz 4 Satz 3 FwG festgesetzt. Hierbei werden die tatsächlichen Kosten angesetzt. Es wird auf § 5 Absatz 6 der Satzung verwiesen.