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Giebel des Rathauses in Wolfach
17.11.2021

Die Alarmstufe in Baden-Württemberg gilt ab Mittwoch, 17. November 2021 -
Zutritt in vielen Lebensbereichen oft nur noch für Geimpfte und Genesene möglich

Am Dienstag, 16. November 2021, wurden auf den Intensivstationen im Land am zweiten Werktag in Folge mehr als 390 COVID-19-Patientinnen und -Patienten behandelt. Damit wird in Baden-Württemberg die sogenannte Alarmstufe ausgerufen.

Einschränkungen für nicht-geimpfte und nicht-genesene Personen:

In vielen Bereichen gilt deshalb ab Mittwoch, 17. November 2021, die 2G-Regel, etwa in Restaurants, Museen, bei Ausstellungen oder bei Veranstaltungen. Das bedeutet, dass nur noch geimpfte oder genesene Personen Zutritt haben.

Darüber hinaus darf sich in der Alarmstufe nur noch ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Geimpfte und genesene Personen werden dabei nicht mitgezählt.

Im Einzelhandel gilt eine 3G-Regelung, das heißt, für nicht-immunisierte Personen ist der Zutritt nur mit negativem Antigen-Schnelltest erlaubt. Ausgenommen von der 3G-Regel sind Geschäfte der Grundversorgung (siehe unten), Märkte im Freien sowie Abhol- und Lieferangebote.

Im Fitnessstudio, beim Vereinssport oder sonstigen sportlichen Aktivitäten in Sportstätten gilt in geschlossenen Räumen 2G, im Freien 3G mit PCR-Test-Pflicht.

In den Schulen gilt in der Alarmstufe wieder die Maskenpflicht am Platz.

Ausgenommen von der PCR-Pflicht und den 2G-Beschränkungen sind generell Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Schwangere sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Für diese ist in der Regel ein Antigen-Schnelltest ausreichend. Nicht-immunisierte Schülerinnen und Schüler erhalten stattdessen gegen Vorlage ihres Schülerausweises beziehungsweise eines geeigneten Dokuments, aus dem sich die Schülereigenschaft ergibt, Zugang.

Eine Übersicht über die aktuellen Regelungen finden Sie hier.

Das Landesgesundheitsamt (LGA) macht den Eintritt der jeweiligen Stufe durch Veröffentlichung im Internet bekannt. Grundlage dafür sind die vom LGA veröffentlichten Zahlen im Lagebericht. Für ein Eintreten der jeweiligen Stufe ist erforderlich, dass die für eine Stufe maßgebliche Zahl der Hospitalisierungsinzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen oder der Auslastung der Intensivbetten an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen erreicht oder überschritten wurde. Die nächstniedrigere Stufe tritt ein, wenn die für eine Stufe maßgebliche Zahl an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten wurde. Samstage, Sonn- und Feiertage unterbrechen die Zählung der maßgeblichen Werktage nicht. Die in der Verordnung geregelten Maßnahmen der jeweiligen Stufe gelten ab dem Tag nach der Bekanntmachung.

Was gehört zur Grundversorgung?

Aufgrund der besonderen Bedeutung von Geschäften, die der notwendigen Grundversorgung der Bevölkerung dienen, etwa mit Lebensmitteln oder sonstigen notwendigen Gütern sowie Märkten außerhalb geschlossener Räume, ist der Zutritt zu diesen in der Alarmstufe auch nicht-geimpften und nicht-genesenen Personen gestattet.

Zu den Geschäften der Grundversorgung zählen

  • Lebensmitteleinzelhandel, Getränkehandel einschließlich Direktvermarktern (Hofläden)
  • Mobile Verkaufsstände für landwirtschaftliche Produkte und Erzeugnisse
  • Metzgereien
  • Bäckereien und Konditoreien
  • Wochenmärkte.
  • Ausgabestellen der Tafeln
  • Apotheken
  • Reformhäuser
  • Drogerien
  • Sanitätshäuser
  • Orthopädieschuhtechniker
  • Hörgeräteakustiker
  • Optiker
  • Babyfachmärkte
  • Zeitschriften- und Zeitungsverkauf
  • Tankstellen
  • Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im öffentlichen Personenverkehr
  • Poststellen und Paketdienste
  • Banken und Sparkassen
  • Reinigungen und Waschsalons
  • Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittel
  • Blumengeschäfte
  • Gärtnereien
  • Baumschulen und Gartenmärkte
  • Bau- und Raiffeisenmärkte ohne Sortimentsbeschränkung
  • Großhandel

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