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Giebel des Rathauses in Wolfach
17.09.2020

Hygienekonzept für den Wochenmarkt der Stadt Wolfach

Gemäß § 14 Nr. 8 CoronaVO des Landes Baden-Württemberg in der ab 6. August 2020 gültigen Fassung hat, wer einen Wochenmarkt im Sinne des § 67 Gewerbeordnung betreibt oder anbietet, die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO einzuhalten und ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO zuvor zu erstellen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 CoronaVO. Darüber hinaus haben die teilnehmenden Marktbeschicker die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 CoronaVO einzuhalten. Eine Datenerhebung gemäß § 6 CoronaVO ist bei Durchführung von Wochenmärkten nicht erforderlich.

Folgende Punkte gilt es daher für eine sichere Durchführung des Wolfacher Wochenmarktes während des Marktbetriebes sowohl für die Besucher als auch für die Marktbeschicker zu beachten und einzuhalten:

  • Während des Wochenmarktbesuchs ist grundsätzlich ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten. Ausgenommen sind Ansammlungen, die nach § 9 Abs. 1 oder 2 CoronaVO zulässig sind.

  • Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung innerhalb des Marktbereiches wird empfohlen, wo immer der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

  • Den Besuchern wird empfohlen, auch die Flächen hinter und neben den Verkaufsständen als Durchgang zu nutzen.

  • An den jeweiligen Marktständen sind entsprechende Hinweisschilder zum Abstandsgebot gut sichtbar für die Kunden anzubringen (mind. zwei Schilder). Diese Schilder werden den Marktbeschickern von der Stadt Wolfach zur Verfügung gestellt.

  • Für Personen, die in den letzten 14 Tagen in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen oder die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen, besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot am Wochenmarkt.

  • Die Marktbeschicker haben die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 CoronaVO einzuhalten.

  • Den Marktbeschickern wird empfohlen, eine Plexiglasscheibe oder eine ähnliche Vorrichtung an ihrem Stand als Schutzmaßnahme anzubringen.

  • Die Marktbeschicker haben ebenfalls darauf hinzuwirken, dass die Einhaltung der Abstandsregel bei wartenden Kunden gewährleistet wird, beispielsweise durch Ansprechen der Marktbesucher. Ggf. können auch Maßnahmen wie Trennung der Warteschlangen in separate Bedienplätze eingeführt werden.

  • Es wird ein kontaktloses Bezahlen der Ware empfohlen, in dem der Austausch des Geldes über eine Schale oder ein ähnliches Gefäß stattfindet.

  • Den Besuchern wird empfohlen, die an den Marktständen ausgelegten Waren nicht zu berühren.

  • An den Hauptzugängen des Marktbereiches werden von der Stadt Wolfach Hinweisständer mit Informationen zur geltenden Abstandsregel, den Hygieneregeln und der Empfehlung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgestellt.

  • Im Rathaus bestehen die Möglichkeit der Handdesinfektion sowie Reinigungsmöglichkeiten für die Hände.

Die Einhaltung dieser Regelungen wird von der Stadt Wolfach regelmäßig überwacht.

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